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Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar und Rechtsprechung | §§ 53-266

5. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3518-7

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Dokumentvorschau
Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 229

Marcus Schmitt

Übersicht


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I.
Kommentar zu § 229
A.
Verfall
1

I. Kommentar zu § 229

A. Verfall

1

Die Bestimmungen des § 229 FinStrG ergänzen jene des § 408 StPO. Verfallene Gegenstände gehen mit Rechtskraft der Entscheidung in das Eigentum des Bundes über (§ 17 Abs 7 FinStrG). Befinden sie sich zu diesem Zeitpunkt nicht in amtlicher Verwahrung, hat das Gericht sie dem Gewahrsamsinhaber, nötigenfalls zwangsweise, abzunehmen (§ 229 Abs 1 erster Satz FinStrG). Die Durchführung richtet sich nach § 408 StPO.

Die verfallenen Gegenstände sind der gem § 58 FinStrG zuständigen Finanzstrafbehörde zu übergeben, weil nur diese, nicht das Gericht, die Verwertung der verfallenen Gegenstände vorzunehmen hat (§ 229 Abs 2 FinStrG). Sie hat dabei nach § 174 FinStrG vorzugehen. Die Verwertung der verfallenen Gegenstände hat nur dann durch das Gericht zu erfolgen, wenn neben dem Verfall auf Wertersatz erkannt wurde, weil Pfand- und Zurückbehaltungsrechte Dritter an den verfallenen Gegenständen anerkannt wurden. Die gesicherten Forderungen sind aus dem Erlös zu befriedigen. Der dafür aufgewendete Betrag ist als Wertersatz einzufordern, weil er dem Bund nicht verbleibt (§ 299 Abs 3 FinStrG). Im Übrigen entsprechen § 229 Abs 3 und 4 FinStrG dem § 171 Abs 4 FinStrG.

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