TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar und Rechtsprechung | §§ 53-266

5. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3518-7

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 227

Marcus Schmitt

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 227
A.
Kosten
16
II.
Rechtsprechung zu § 227

I. Kommentar zu § 227

A. Kosten

1

Bei den der Finanzstrafbehörde erwachsenen Kosten ist zu unterscheiden, ob sie als Privatbeteiligter bzw Subsidiarankläger (Abs 1) oder als Hilfsorgan des Gerichtes (Abs 2) tätig wurde.

§ 227 Abs 1 FinStrG bestimmt als Ergänzung zum § 381 StPO (taxative Kostenaufzählung), dass die der Finanzstrafbehörde als Privatbeteiligter oder Subsidiarankläger entstandenen Kosten nicht zu den Pauschalkosten des § 381 Abs 1 Z 1 StPO gehören. Sie sind der Finanzstrafbehörde gem § 227 Abs 3 FinStrG zu ersetzen. Dh sie müssen mit gesondertem Beschluss (§ 395 StPO) als Kosten der Privatbeteiligung gem § 227 Abs 1 FinStrG vom Strafgericht betragsmäßig bestimmt werden ().

§ 227 Abs 3 FinStrG bezieht sich auf die Kosten des Abs 1. Ersetzt werden können nur die Barauslagen und die der Finanzprokuratur gem § 8 Abs 1 Finanzprokuraturgesetz (BGBl I 2008/110) nach dem Rechtsanwaltstarif zustehenden Kosten. Der Kostenbeschluss stellt hinsichtlich dieser Kosten einen Exekutionstitel für die Finanzverwaltung dar, auf Grund dessen auch die Einbringung im Wege einer gerichtlichen Exekution von der Finanzverwaltung betrieben werden kann. Dazu hat sie sich nach den Bestimmungen des F...

Daten werden geladen...