FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 226
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 226 | ||
A. | Zuständigkeitsentscheidung des Rechtsmittelgerichtes | ||
II. | Rechtsprechung zu § 226 |
I. Kommentar zu § 226
A. Zuständigkeitsentscheidung des Rechtsmittelgerichtes
1
Im Verfahren bei Nichtigkeitsbeschwerden (§ 281 StPO) besteht hinsichtlich des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweismittel, mit denen die gerichtliche Zuständigkeit bekämpft wird, bei gerichtlichen Finanzstrafverfahren kein Neuerungsverbot. § 226 FinStrG durchbricht als lex specialis § 288 Abs 2 Z 3 StPO ().
Nach dem Wortlaut des § 226 FinStrG können die gegen die gerichtliche Zuständigkeit sprechenden neuen Tatsachen und Beweismittel nicht nur in der Rechtsmittelschrift, sondern auch noch während des Rechtsmittelverfahrens vorgebracht werden. Zur Fällung der Zuständigkeitsentscheidung ist das Rechtsmittelgericht zuständig. Zu einer Zurückverweisung an das Landesgericht als Schöffengericht (§ 32 Abs 1 StPO) kann es aus diesem Grunde nicht kommen. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens hat gem § 226 FinStrG nicht zu erfolgen. Das Rechtsmittelgericht entscheidet vielmehr im Rechtsmittelverfahren. Die ErlRV FinStrG begründen die Einfügung dieser Bestimmung damit, dass sie dem gleichen Zweck dienen soll, dem die Wiederaufnahme des Verfahrens na...