FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 225
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I. | Kommentar zu § 225 |
I. Kommentar zu § 225
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Die mit BGBl 1988/599 aufgehobene Gesetzesbestimmung enthielt Regelungen über die Wiederaufnahme nach dem Tod des Verurteilten und das Antragsrecht der Erben. Da die Verpflichtung zur Entrichtung von Geldstrafen und Kosten im gerichtlichen Strafverfahren nicht auf die Erben übergeht (§§ 389, 410 b StPO iF BGBl 1987/605) ist § 225 FinStrG gegenstandslos geworden.