FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 223
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 223 | ||
A. | Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Änderung der abgabenrechtlichen Beurteilung | ||
II. | Rechtsprechung zu § 223 |
I. Kommentar zu § 223
A. Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Änderung der abgabenrechtlichen Beurteilung
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§ 223 FinStrG ergänzt die § 221 und 222 FinStrG und ist nur zu Gunsten des Verurteilten anwendbar. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch dann möglich, wenn zwar nicht der dem Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt eine Änderung erfährt, aber sich die daran anknüpfende abgabenrechtliche Beurteilung durch die Abgabenbehörde geändert hat und dies in einer rechtskräftigen Entscheidung (Verfügung) der Abgabenbehörde zum Ausdruck gebracht wird (Änderung der steuerlichen Beurteilung; Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg, FinStrG, § 223 Rz 2). Damit werden nicht nur neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel (§§ 221 und 222 FinStrG), sondern auch eine nachträglich geänderte rechtliche Beurteilung, die vom Strafurteil abweicht, als tauglicher Wiederaufnahmsgrund normiert. Das wäre zB dann der Fall, wenn die Tätigkeit eines Handelsvertreters ursprünglich als gewerbliche (selbständige) angesehen wurde, nunmehr aber als nichtselbständige Tätigkeit.
Ein nachträ...