FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 222
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 222 | ||
A. | Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Änderung des strafbestimmenden Wertbetrages | ||
II. | Rechtsprechung zu § 222 |
I. Kommentar zu § 222
A. Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Änderung des strafbestimmenden Wertbetrages
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§ 222 FinStrG normiert für das gerichtliche Finanzstrafverfahren – wie § 165 Abs 1 lit d FinStrG für das finanzstrafbehördliche Verfahren – einen eigenen Wiederaufnahmsgrund wegen Änderung des strafbestimmenden Wertbetrages. Er ergänzt daher insoweit auch § 353 StPO. Eine gerichtliche Wiederaufnahme aus diesem Grund ist nur zu Gunsten des Verurteilten möglich.
Auch neu entstandene, nicht nur neu hervorgekommene Beweismittel können bei diesem Wiederaufnahmsgrund, nämlich die nachträgliche Verminderung des dem Urteil zugrunde gelegten strafbestimmenden Wertbetrages, zu einer Neuaufrollung des Verfahrens führen. Sie können dem Verurteilten bereits früher bekannt gewesen sein. Sie müssen nur für das Gericht neu sein (Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg, FinStrG, § 222 Rz 7). Dieser Fall kann dann eintreten, wenn durch die Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens (§ 303 BAO) oder durch die Bescheidaufhebung (§ 299 BAO) und auch durch aufhebende Erkenntnisse des VfGH oder VwGH () eine Änderung (Verminderung) der Abgabenfestsetzung erfolgt, soweit sich diese auf die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages auswirkt (ein im Nachhinein erwirkter günstigerer Steuerbescheid;