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Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar und Rechtsprechung | §§ 53-266

5. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3518-7

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Dokumentvorschau
Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 221

Marcus Schmitt

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar zu § 221
A.
Wiederaufnahme des Verfahrens wegen gerichtlicher Unzuständigkeit
13
II.
Rechtsprechung zu § 221

I. Kommentar zu § 221

A. Wiederaufnahme des Verfahrens wegen gerichtlicher Unzuständigkeit

1

Wiederaufnahmsgründe zugunsten des Verurteilten finden sich in § 353 StPO. § 221 FinStrG ist das Gegenstück zu § 220 FinStrG, ergänzt § 353 StPO und zielt ausschließlich auf die zweigeteilte Zuständigkeit bei Finanzstrafverfahren hin ( [R 221/1]. § 221 betrifft jeden Fall von Wiederaufnahme zu Gunsten des Verurteilten aufgrund von die Gerichtszuständigkeit oder den strafbestimmenden Wertbetrag in Frage stellenden neuen Tatsachen oder Beweisen, einschließlich der Fälle des § 223 FinStrG ( [R 221/1]). Der bedeutsamste Wiederaufnahmsgrund bildet ein im Nachhinein erwirkter, günstigerer Steuerbescheid (Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg, FinStrG, § 221 Rz 5).

Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 221 FinStrG ist die rechtskräftige Verurteilung wegen eines Finanzvergehens (§ 221 Abs 1 FinStrG) sowie das Vorliegen neuer Tatsachen und Beweismittel (§ 221 Abs 1 FinStrG). Hinsichtlich der neuen Tatsachen und Beweismittel s Kommentar zu § 220 FinStrG.

Neue Beweismittel müssen nur für das Gericht und nicht für den Ve...

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