FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 221
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 221 | ||
A. | Wiederaufnahme des Verfahrens wegen gerichtlicher Unzuständigkeit | ||
II. | Rechtsprechung zu § 221 |
I. Kommentar zu § 221
A. Wiederaufnahme des Verfahrens wegen gerichtlicher Unzuständigkeit
1
Wiederaufnahmsgründe zugunsten des Verurteilten finden sich in § 353 StPO. § 221 FinStrG ist das Gegenstück zu § 220 FinStrG, ergänzt § 353 StPO und zielt ausschließlich auf die zweigeteilte Zuständigkeit bei Finanzstrafverfahren hin ( [R 221/1]. § 221 betrifft jeden Fall von Wiederaufnahme zu Gunsten des Verurteilten aufgrund von die Gerichtszuständigkeit oder den strafbestimmenden Wertbetrag in Frage stellenden neuen Tatsachen oder Beweisen, einschließlich der Fälle des § 223 FinStrG ( [R 221/1]). Der bedeutsamste Wiederaufnahmsgrund bildet ein im Nachhinein erwirkter, günstigerer Steuerbescheid (Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg, FinStrG, § 221 Rz 5).
Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 221 FinStrG ist die rechtskräftige Verurteilung wegen eines Finanzvergehens (§ 221 Abs 1 FinStrG) sowie das Vorliegen neuer Tatsachen und Beweismittel (§ 221 Abs 1 FinStrG). Hinsichtlich der neuen Tatsachen und Beweismittel s Kommentar zu § 220 FinStrG.
Neue Beweismittel müssen nur für das Gericht und nicht für den Ve...