FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 219
Übersicht
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I. Kommentar zu § 219
A. Rechtsmittel der Finanzstrafbehörde
1
War die Finanzstrafbehörde bei der Urteilsverkündung nicht vertreten (der Grund ihrer Abwesenheit ist unerheblich), läuft die Frist zur Anmeldung von Rechtsmitteln vom Zeitpunkt der Zustellung des Urteils an die Finanzstrafbehörde. Wird entgegen der Bestimmung des § 219 Abs 1 FinStrG der Finanzstrafbehörde eine Urteilsausfertigung nicht zugestellt, beginnt für sie auch die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen. Ob die Finanzstrafbehörde vom gerichtlichen Finanzstrafverfahren im Übrigen Kenntnis hatte oder nicht, ist dabei unerheblich. Maßgeblich ist einzig und allein, ob ein Organwalter der Finanzstrafbehörde bei der Urteilsverkündung anwesend war. War die Finanzstrafbehörde abwesend, kann sie somit auch dann noch ein Rechtsmittel einbringen, wenn die Frist für den Angeklagten bereits abgelaufen ist ().
2
Wurde der Finanzstrafbehörde unter Verletzung der Vorschrift des § 219 Abs 1 FinStrG keine Urteilsausfertigung zugestellt, darf über das Rechtsmittel des Angeklagten nicht entschieden werden. Denn über eine bestimmte Tat eines Angeklagten kann, auch wenn verschiede...