FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 64
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 64 | ||
A. | Amtswegige Wahrnehmung der Zuständigkeit (§ 64 Abs 1 FinStrG) | ||
B. | Entfall der Zuständigkeit des Zuvorkommens (§ 64 Abs 1 zweiter Satz aF FinStrG) | ||
C. | Heilung von Zuständigkeitsmängeln im Verfahren vor dem Spruchsenat (§ 64 Abs 2 FinStrG) | ||
D. | Zuständigkeitsstreit zwischen Senaten (§ 64 Abs 3 FinStrG) | ||
II. | Rechtsprechung zu § 64 Abs 2 |
I. Kommentar zu § 64
A. Amtswegige Wahrnehmung der Zuständigkeit (§ 64 Abs 1 FinStrG)
1
Gem § 64 Abs 1 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden ihre Zuständigkeit von Amts wegen, und zwar in jedem Stadium des Verfahrens, wahrzunehmen. Für die Zuständigkeit ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Bescheid der Finanzstrafbehörde erlassen wird ( Slg 4819). War die Finanzstrafbehörde zur Erlassung des Bescheides nicht zuständig, muss dieser im Rechtsmittelverfahren wegen Unzuständigkeit aufgehoben werden. Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH wird das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter auch dann verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt ( [R 58(1)/9]). Entscheidungen unzuständiger Einzelorgane, nicht auch der Spruchsenate oder deren Vor...