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Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar und Rechtsprechung | §§ 53-266

5. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3518-7

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Dokumentvorschau
Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 215

Marcus Schmitt

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar zu § 215
A.
Strafurteil
1, 2
II.
Rechtsprechung zu § 215

I. Kommentar zu § 215

A. Strafurteil

1

§ 260 StPO bestimmt den Inhalt eines Strafurteilsspruchs, der bei gerichtlichen Finanzvergehen durch § 215 FinStrG hinsichtlich des Verfalls, einer Haftung und der Anrechnung einer verwaltungsbehördlichen Vorstrafe ergänzt wird. § 215 Abs 1 FinStrG entspricht dem § 138 Abs 2 lit d und f bis h FinstrG. § 215 Abs 2 FinStrG entspricht dem § 138 Abs 2 lit g zweiter Halbsatz FinStrG. Siehe daher Kommentar § 138 FinStrG.

Der Verfallsbeteiligte ist in den Urteilsspruch aufzunehmen (, RS0086808).

Der Ausspruch einer Haftung für Geldersatzstrafen und Wertersatzstrafen hat gem § 215 Abs 1 lit c FinStrG im Urteil zu erfolgen, weshalb eine der Bestimmung des § 444 StPO (§ 236 FinStrG) widersprechende Abwesenheit des betroffenen Haftungsbeteiligten zwar allenfalls die Vertagung der Hauptverhandlung erfordern, nicht aber die Entscheidung über die Frage der Haftung nach dem § 28 FinStrG im Urteil verhindern kann ( [R 215/1]).

2

Eine Verletzung der Vorschriften des § 215 FinStrG ist im Gesetz nicht ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht und vermag aus diesem Grunde den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO nicht herzustellen, denn die Aufzählung der Nichtigkeitsgründe ist eine streng taxative. Eine analoge Anwendung auf and...

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