FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 214
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 214 | ||
A. | Freispruch wegen Unzuständigkeit des Gerichtes | ||
II. | Rechtsprechung zu § 214 | ||
A. | Rechtsprechung zu § 214 Abs 1 | ||
B. | Rechtsprechung zu § 214 Abs 2 |
I. Kommentar zu § 214
A. Freispruch wegen Unzuständigkeit des Gerichtes
1
Nach der Rsp des OGH kann ein Freispruch von einem Finanzvergehen im gerichtlichen Verfahren nur nach § 214 FinStrG erfolgen. Auch bei einer Fehlbezeichnung, dh bei einem Freispruch nach § 259 StPO, ist er stets als Freispruch nach § 214 FinStrG zu qualifizieren (Lässig, WK2 FinStrG, § 214 Rz 1; Ratz, ÖJZ 2012, 689; Ratz, ÖJZ 2012, 927; Leitner/Brandl/Kert, Finanzstrafrecht4, Rz 3714; ; [R 214(2)/3, 5]).
Das Gericht spricht im Falle des Freispruchs nach § 214 FinStrG nicht über Schuld oder Unschuld ab, sondern erklärt ausschließlich seine Unzuständigkeit. Ein Freispruch nach § 214 FinStrG steht Art 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK, wonach niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden darf, nicht entgegen, da es sich nicht um e...