FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 212
Übersicht
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I. | Kommentar zu § 212 | |||
A. | Zuständigkeitsentscheidung | |||
1. | Außerhalb der Hauptverhandlung (§ 212 Abs 1 bis 5 FinStrG) | |||
2. | In der Hauptverhandlung (§ 212 Abs 6 FinStrG) |
I. Kommentar zu § 212
A. Zuständigkeitsentscheidung
1. Außerhalb der Hauptverhandlung (§ 212 Abs 1 bis 5 FinStrG)
1
Mit der FinStrGNov 2010 (BGBl I 2010/104) sind die Bestimmungen des § 212 FinStrG an das Strafprozessreformgesetz (BGBl I 2004/19) angepasst worden, da seitdem die StA das Ermittlungsverfahren wegen fehlender Gerichtszuständigkeit von sich aus einstellen kann und nicht mehr das Gericht um Entscheidung anrufen muss. Bei einem Rücktritt von der Anklage außerhalb der Hauptverhandlung ist die StA aber weiterhin verpflichtet, eine Zuständigkeitserklärung des Landesgerichts (§ 32 Abs 3 StPO, Vorsitzender des Schöffengerichts) einzuholen. Der StA ist es somit ab der Einreichung der Anklage verwehrt, aus Eigenem die Anklage zurückzuziehen und hiedurch einer Unzuständigkeitserklärung des Gerichts vorzugreifen; diese Entscheidung obliegt vor der Hauptverhandlung dem Vorsitzenden des Schöffengerichts (Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg, FinStrG, § 212 Rz 4). Die StA hat vor dem beabsichtigten Rücktritt, dh vor der Einholung einer Zuständigkeitserklärung des Landesgerichtes, die Gründe hierfür der Finanzstrafbehörd...