FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 210
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Kommentar zu § 210
A. Unzuständigkeitsentscheidung durch das Oberlandesgericht
1
Gegen die von der Staatsanwaltschaft gem § 210 Abs 1 StPO eingebrachte Anklageschrift kann der Angeklagte gem § 212 StPO Einspruch erheben, worüber das OLG entscheidet. Erachtet das OLG die gerichtliche Zuständigkeit gem § 53 FinStrG nicht für gegeben (§ 212 Z 1 StPO), hat es dem Einspruch Folge zu geben und eine Unzuständigkeitsentscheidung zu fällen (§ 210 Abs 1 FinStrG). Eine Unzuständigkeitsentscheidung ist vom OLG bei Finanzstrafsachen vorrangig zu überprüfen (Seiler/Seiler, FinStrG5, § 210 Rz 5). Eine Unzuständigkeitsentscheidung muss daher auch dann ergehen, wenn das OLG zwar schon aus einem der Gründe des § 212 Z 2 bis 7 StPO der Ansicht ist, dem Einspruch müsse Folge gegeben werden, es aber gleichzeitig an der gerichtlichen Zuständigkeit fehlt (§ 210 Abs 2 FinStrG). In diesem Falle ist auf die weiteren Gründe keine Rücksicht zu nehmen und nur die Unzuständigkeit zu entscheiden.
2
Die Gründe dafür sind Folgende: Ist ein Verfahren wegen eines Finanzvergehens gerichtsanhängig und ist die Zuständigkeit des Gerichtes auch nur bestritten oder zweifelhaft, kann die Entscheidung darüber ausschließlich vom Gericht getroffen w...