FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 209
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Kommentar zu § 209
A. Anklageschrift
1
Wenn aufgrund ausreichend geklärten Sachverhalts eine Verurteilung nahe liegt und kein Grund für die Einstellung des Verfahrens oder den Rücktritt von der Verfolgung vorliegt, beendet die StA das Ermittlungsverfahren und bringt die Anklage beim Gericht ein (§ 210 Abs 1 StPO). Das Gericht übernimmt das Verfahren und hat die Anklageschrift dem Angeklagten zuzustellen (§ 213 Abs 1 StPO), wobei der Angeklagte innerhalb von 14 Tagen dagegen Einspruch erheben kann. Nach Rechtswirksamkeit der Anklageschrift wird die Hauptverhandlung angesetzt.
Das Gericht hat eine Ausfertigung der Anklageschrift der Finanzstrafbehörde zuzustellen. Die Zustellung der Anklageschrift ermöglicht es der Finanzstrafbehörde, von ihren Rechten als Privatbeteiligte (§ 200 FinStrG) Gebrauch zu machen, und dem sie vertretenden Organwalter, sich auf die Hauptverhandlung vorzubereiten.
2
Eine fehlende Zustellung an die Finanzstrafbehörde hindert nicht das Eintreten der Rechtswirksamkeit der Anklageschrift, da der Finanzstrafbehörde keine Einspruchsbefugnis gegen die Anklageschrift zukommt. Die Nichtzustellung bildet keinen Nichtig...