FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 207a
Übersicht der Kommentierung
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I. Kommentar zu § 207a
A. Sicherstellungsmaßnahmen
1
Für die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze ist § 172 FinStrG maßgeblich. Die BAO und die AbgEO gelten sinngemäß.
2
§ 207a FinStrG geht über die Möglichkeiten der § 110 Abs 1 Z 3 und 115 Abs 1 Z 3 StPO hinaus, da diese keine Bestimmungen zur Sicherstellung und Beschlagnahme von Geldstrafen enthalten. Diese Bestimmung zielt vor allem auf die Sicherung von Geldstrafen nach dem FinStrG und den Ausspruch der Haftung des Vertretenen oder des Dienstgebers ab. Dies ist vor allem deshalb von Bedeutung, weil Geldstrafen nach dem FinStrG auf Basis des strafbestimmenden Wertbetrages zu bestimmen sind, der im gerichtlichen Finanzstrafverfahren mindestens 100.000,01 € (§ 53 Abs 1 FinStrG) bzw mindestens 50.000,01 € (§ 53 Abs 2 FinStrG) beträgt. Es können daher empfindlich hohe Geldstrafen verhängt werden, denen im Vergleich dazu relativ geringe Ersatzfreiheitsstrafen gegenüberstehen (gem § 20 Abs 2 FinStrG im Höchstmaß von einem Jahr, in Ausnahmefällen maximal zwei Jahre).
3
Bislang wurde im FinStrG lediglich die Berechtigung zur Beschlagnahme ausdrücklich geregelt. Da im Schrifttum zumindest teilweise die Ansicht vertreten wurde, dass es für Geldst...