FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 207
Übersicht
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I. Kommentar zu § 207
A. Verwertung beschlagnahmter Gegenstände
1
§ 207 FinStrG entspricht dem § 90 Abs 2 und 3 FinStrG, der sich auf das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren bezieht.
2
Beschlagnahmte Gegenstände (§§ 89 bis 92 FinStrG), bei denen eine Verwahrung aus wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll erscheint, kann das Gericht durch die Finanzstrafbehörde verwerten lassen, vor allem durch Versteigerung gem § 39 bis 49 AbgEO oder unter bestimmten Voraussetzungen durch Freihandverkauf gem § 50 AbgEO. Es handelt sich hierbei um eine Ermessensentscheidung, bei der entweder die zeitliche Komponente oder ein erheblicher Wertverlust im Vordergrund stehen.
In Grenznähe beschlagnahmte Gegenstände, die raschem Verderben unterliegen, können von den Organen des Zollamtes Österreich im kurzen Weg bestmöglich verwertet werden (§ 90 Abs 2 FinStrG). Der Beschuldigte und der Eigentümer sind tunlichst vor der Verwertung zu verständigen, vor allem, um die Möglichkeit zu gewähren, bei unverhältnismäßigen Aufbewahrungskosten einen zur Deckung dieser Kosten ausreichenden Betrag zu erlegen und die Verwertung dadurch zu vermeiden (§ 207 Abs 1 iVm § 90 Abs 2 FinStrG).