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Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar und Rechtsprechung | §§ 53-266

5. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3518-7

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Dokumentvorschau
Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 203

Marcus Schmitt

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar zu § 203
1
II.
Rechtsprechung zu § 203

I. Kommentar zu § 203

1

Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015 (BGBl I 2015/112) wurde die Möglichkeit der Diversion erweitert. Davor war eine Diversion gem § 198 Abs 2 Z 1 StPO aF bei Schöffengerichtszuständigkeit ausgeschlossen, sodass diese auf gerichtlich zu ahndende Finanzvergehen nicht anwendbar war. Nunmehr sieht § 198 Abs 2 Z 1 StPO (idF BGBl I 2015/112) eine Diversionsmöglichkeit für gerichtlich strafbare Taten vor, die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht sind. Damit wären auch die gerichtlich zu ahndenden Finanzvergehen – mit Ausnahme schwerwiegender Fälle des Abgabenbetruges nach § 39 FinStrG mit einem Verkürzungsbetrag von mehr als 500.000 € oder des grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetruges nach § 40 FinStrG – der Diversion zugänglich.

§ 203 FinStrG schließt die Diversionsmöglichkeit für Finanzvergehen allerdings aus. Ausgenommen sind lediglich – in der Praxis faktisch nicht vorkommende – Jugendstrafsachen. Dies wird in Hinblick darauf als gerechtfertigt angesehen, dass das Abstellen der Diversionsmöglichkeit (bloß) auf die Freiheitsstrafdrohung für den Bereich des Finanzstrafrechts, das auch Geldstrafen vorsieht, nicht sachgerecht erscheint (ErlRV 869 Blg...

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