FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 202a
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I. Kommentar zu § 202a
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Die Strafprozessordnung bietet sowohl der StA als auch dem Gericht die Möglichkeit, unter gewissen Voraussetzungen von einer Verfolgung einer Straftat zurückzutreten (§§ 198 f StPO). Die vier Diversionsmöglichkeiten sind die Zahlung eines Geldbetrages (§ 200 StPO), die Ableistung gemeinnütziger Leistungen (§ 201 StPO), die Probezeit während der Aussetzung der Verfolgung einer Straftat (§ 203 StPO) und der Tatausgleich (§ 204 StPO).
Da die gerichtliche Ahndung von Finanzvergehen gem § 196a FinStrG dem Schöffengericht obliegt, waren bis zum Strafrechtsänderungsgesetz 2015 die Diversionsbestimmungen für Finanzvergehen ohnehin nicht anwendbar (§ 298 Abs 2 Z 1 StPO aF). Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015 (BGBl I 2015/112) wurde die Diversionsmöglichkeit auf gerichtlich strafbare Taten mit einer bedrohten Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ausgedehnt und umfasst grundsätzlich somit nun auch gerichtlich zu ahndende Finanzvergehen (s jedoch § 203 FinStrG).
Der gem § 24 Abs 1 FinStrG für die Ahndung von Jugendstraftaten zu beachtende § 7 Abs 1 JGG 1988 stellt für die Anwendbarkeit der Diversionsbestimmungen auf die Strafdrohung ab. Danach sind die Diversionsbestimmungen für Jugendstraftaten zu beachten, die nur mit Geldstrafe oder mit nicht mehr als fünfjähri...