FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 202
Übersicht
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I. | Kommentar zu § 202 | ||
A. | Zuständigkeitsentscheidung (§ 202 Abs 1 FinStrG) | ||
B. | Verständigung der Finanzstrafbehörde (§ 202 Abs 2 FinStrG) |
I. Kommentar zu § 202
A. Zuständigkeitsentscheidung (§ 202 Abs 1 FinStrG)
1
Die Abgrenzung zwischen gerichtlicher und finanzstrafbehördlicher Zuständigkeit (§ 53 FinStrG) ist von in die Verfassungssphäre reichender Bedeutung. Sie betrifft sowohl die Frage der Gewaltentrennung (Art 94 B-VG) als auch die des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG). Die Sonderbestimmungen für das gerichtliche Finanzstrafverfahren enthalten deshalb besondere Vorschriften, die eine klare verfahrensrechtliche Abgrenzung gewährleisten sollen. Es sind dies insbesondere die § 202, 210 und 212 FinStrG. Diese sind in Zusammenhang mit den § 54 und 82 Abs 2 FinStrG zu sehen.
Seit der Fassung BGBl I 2010/104 kann die StA, wenn aus ihrer Sicht eine Zuständigkeit des Gerichts nicht feststeht, das Ermittlungsverfahren gem § 190 StPO iVm § 202 FinStrG einstellen. Die Einholung einer Unzuständigkeitsentscheidung des Gerichts ist somit hier nicht mehr notwendig. Damit wurde das Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft in Bezug auf gerichtliche Finanzvergehen gestärkt. Eine Einschränkung findet sich noch im § 212 FinStrG (Zurücktreten von der Anklage außerhalb der Hauptverhandlung).
Der mit BGBl I 2019/91 ...