FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 62
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 62 | ||
A. | Verwaltungsgerichtsreform | ||
B. | Bundesfinanzgericht | ||
II. | Rechtsprechung zu § 62 | ||
A. | Rechtsprechung zu § 62 Abs 1 (aF) | ||
B. | Rechtsprechung zu § 62 Abs 3 |
I. Kommentar zu § 62
A. Verwaltungsgerichtsreform
1
Bis war das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren zweistufig. In erster Instanz entschieden die Finanz- und Zollämter als Finanzstrafbehörden, zur Erledigung der Rechtsmittel war ab der mit dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz – AbgRmRefG (BGBl I 2002/97) geschaffene unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zuständig. Davor lag die Rechtsmittelkompetenz bei den Finanzlandesdirektionen als Finanzstrafbehörden zweiter Instanz.
Die mit in Kraft getretene Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl I 2012/51) brachte eine grundsätzliche Änderung des Rechtsmittelverfahrens. Das bis dahin zweistufige Verwaltungsverfahren wurde zugunsten eines zweistufigen Verwaltungsgerichtsverfahrens aufgegeben. Dazu sieht Art 129 B-VG die Einrichtung von je einem Landesverwaltungsgericht für jedes Bundesland, einem Verwaltungsgericht des Bundes („Bundesverwaltungsgericht“) und einem Verwaltungsgericht des Bundes für ...