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Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar und Rechtsprechung | §§ 53-266

5. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3518-7

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Dokumentvorschau
Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 201

Marcus Schmitt

Übersicht


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I.
Kommentar zu § 201
A.
Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens
14

I. Kommentar zu § 201

A. Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens

1

Auf Antrag des Beschuldigten ist das Ermittlungsverfahren einzustellen, wenn Strafaufhebungs-, Strafausschließungs- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen (§ 108 Abs 1 Z 1 StPO), oder wenn der bestehende Verdacht nicht erhärtet werden konnte und auch bei weiteren Ermittlungen zur Klärung des Sachverhaltes eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist (§ 108 Abs 1 Z 2 StPO). Im Falle der Ziffer 2 darf ein Antrag auf Einstellung frühestens drei Monate, bei Verbrechenstatbeständen frühestens sechs Monate ab Beginn des Strafverfahrens eingebracht werden (§ 108 Abs 2 StPO). Der Antrag ist bei der StA einzubringen, welche entweder selbst das Ermittlungsverfahren einstellt (§§ 190, 191 StPO) oder den Antrag innerhalb von vier Wochen dem Gericht zur Entscheidung vorlegt. Wird ein Antrag auf Einstellung wegen § 108 Abs 1 Z 2 StPO vor der genannten Frist eingebracht, so ist dieser vom Gericht zurückzuweisen, muss sohin jedenfalls dem Gericht vorgelegt werden.

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In der Regel sind zur Aufklärung von Finanzdelikten umfassende und komplizierte Ermittlungen notwendig. Erfahrungen zeigen, dass die Komplexität der F...

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