FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 200
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 200 | |||
A. | Privatbeteiligter | |||
1. | Wesen | |||
B. | Rechte der Finanzstrafbehörde | |||
1. | Nach der StPO | |||
2. | Nach dem FinStrG | |||
3. | Subsidiarankläger | |||
II. | Rechtsprechung zu § 200 | |||
A. | Rechtsprechung zu § 200 Abs 1 | |||
B. | Rechtsprechung zu § 200 Abs 2 | |||
C. | Rechtsprechung zu § 200 Abs 4 |
I. Kommentar zu § 200
A. Privatbeteiligter
1. Wesen
1
Jedes Opfer gem § 65 Z 1 StPO, das erklärt, sich am Verfahren zu beteiligen, um Ersatz für den erlittenen Schaden oder die erlittene Beeinträchtigung zu begehren, schließt sich wegen seiner privatrechtlichen Ansprüche dem Strafverfahren als Privatbeteiligter an (§ 65 Z 2 iVm § 67 Abs 1 StPO). Der Privatbeteiligte ist Partei neben der StA (§ 67 Abs 6 StPO) und kann im Falle des Rücktrittes von der Anklage durch die StA statt des StA als Ankläger (Subsidiarankläger) auftreten (§ 72 StPO).
Die Strafprozessordnung definiert Privatbeteiligte in § 67 StPO ausdrücklich als Mitwirkende am Verfahren und stattet sie mit zentralen Rechten aus, am Verfahren aktiv teilzunehmen und ihre privatrechtlichen Ansprüche zu verfolgen. Um diese Rolle wahrnehmen zu können, werden Privatbeteiligten über die Opferrechte hinaus, zusätzliche Einzelrechte (§§ 67 Abs 6 Z 1 bis 5, 68 StPO) eingeräumt (OLG Linz , 9 Bs 54/10w [R 200(1)/1]).
Privatbeteiligter gem § 67 StPO ist, wer aus e...