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Beschäftigerhaftung bei Arbeitskräfteüberlassung
Ein Beschäftiger, der das Überlassungshonorar an den Überlasser nachweislich beglichen hat, haftet hinsichtlich der Entgelte der überlassenen Dienstnehmer nur mehr als Ausfallsbürge, auch wenn mit der gegenüber dem Überlasser beglichenen Forderung die Entgelte einzelner überlassener Arbeitnehmer nicht zur Gänze abgedeckt werden.