FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 199
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 199 | ||
A. | Steuerberater (§ 199 Abs 1 FinStrG) | ||
B. | Verteidigungsrechte des Steuerberaters (§ 199 Abs 2 FinStrG) | ||
C. | Haftungsbeteiligte (§ 199 Abs 3 FinStrG) | ||
II. | Rechtsprechung zu § 199 |
I. Kommentar zu § 199
A. Steuerberater (§ 199 Abs 1 FinStrG)
1
Im gerichtlichen Finanzstrafverfahren kann sich der Beschuldigte nur eines Verteidigers gem § 48 Abs 1 Z 4 StPO bedienen. Dazu zählen Personen, die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, oder sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigt sind, oder die an einer inländischen Universität die Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht erworben haben. Aufgrund des notwendigen abgabenrechtlichen Fachwissens bei Finanzstrafsachen ist mit § 199 FinStrG auch bei gerichtlichen Finanzvergehen die Zuziehung von Experten zur Verteidigung ermöglicht worden. Neben dem Verteidiger kann der Beschuldigte einen Steuerberater zur Unterstützung des Verteidigers in abgabenrechtlichen Fragen beiziehen. Die Neuordnung des Berufsrechts durch das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017, BGBl I 2017/137) schränkt die Berechtigung zur Vertretung vor den Abgaben- und Finanzstrafbehörden auf den Wirtschaftstreuhandberuf des Steuerberaters ein (ErlRV 190 BlgNR 26. GP 57). Daher sind Wirtschaftsprüfer im Finanzstrafverfahren nicht mehr vertretungsbefug...