FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 198
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I. | Kommentar zu § 198 |
I. Kommentar zu § 198
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Die Systematik der Zuständigkeit des Gerichts im Hauptverfahren entspricht der Regelung der staatsanwaltschaftlichen Zuständigkeit im Ermittlungsverfahren.
Primärer Anknüpfungspunkt ist der Wohnsitz des Beschuldigten zum Zeitpunkt des Beginns des Strafverfahrens iSv § 1 Abs 2 StPO, dh sobald die Finanzstrafbehörden oder die Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts ermitteln.
Im Übrigen wird auf die Kommentierung zu § 197 FinStrG verwiesen.