FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 196a
Übersicht der Kommentierung
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I. Kommentar zu § 196a
1
Durch § 196a FinStrG wird die Zuständigkeit der Bezirksgerichte (§ 30 StPO) und das Verfahren vor dem Einzelrichter des LG (§ 31 Abs 1 StPO) ausgeschlossen. In gerichtlichen Finanzstrafverfahren haben die StA und die Kriminalpolizei die Ermittlungen soweit wie möglich im Einvernehmen zu führen (§ 98 Abs 1 StPO). Die Hauptverhandlung (§§ 228 ff StPO) obliegt dem Schöffengericht (§ 196a FinStrG). Das Hauptverfahren beginnt mit dem Einbringen der Anklage (§ 210 Abs 2 StPO).
2
Das LG als Schöffengericht ist gem § 31 Abs 3 StPO für Straftaten, die mit mehr als fünf Jahre überteigender Freiheitsstrafe bedroht sind, sowie für weitere aufgezählte Delikte zuständig. Daneben findet sich in § 31 Abs 3 Z 7 StPO noch die Zuständigkeit für strafbare Handlungen aufgrund einer besonderen Bestimmung, wie sie in § 196a FinStrG zu finden ist. Über die Wiederaufnahme zugunsten des Beschuldigten (§ 220 FinStrG) oder im selbständigen Verfallsverfahren (§ 18 FinStrG) entscheidet auch in Finanzstrafsachen der Einzelrichter (§ 445 Abs 2 StPO; Lässig, WK2 FinSrG, § 196a Rz 3; Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg, FinStrG, § 196a Rz 7).
Mit der Schöffengerichtszuständigkeit ist auch die Verteidigerpflicht (§ 61 Abs 1 Z 4 StPO) verbunden. Gemäß § 198 Abs 2 Z 1 StPO iF Strafrechtsänderungsgesetz 2015 (BGBl I 2015/112) ist die Diversion für...