FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 196
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 196 | ||
A. | Strafprozessreform 2008 | ||
B. | Finanzstrafbehörde im Dienste der Strafrechtspflege | ||
C. | Befugnisse der Finanzstrafbehörde | ||
II. | Rechtsprechung zu § 196 | ||
A. | Rechtsprechung zu § 196 Abs 1 | ||
B. | Rechtsprechung zu § 196 Abs 2 |
I. Kommentar zu § 196
A. Strafprozessreform 2008
1
Die Strafprozessordnung ist mit dem Strafprozessreformgesetz, BGBl I 2004/19, einer grundlegenden Reform unterzogen worden, welche mit in Kraft getreten ist. Dies erforderte auch eine tiefgreifende Anpassung des FinStrG, die mit der FinStrGNov 2007, BGBl I 2007/44 umgesetzt worden ist. Insbesondere haben die Finanzstrafbehörden bei ihren Ermittlungen nicht mehr die Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren (vgl die aufgehobene Bestimmung des § 167 Abs 5 FinStrG aF), sondern grundsätzlich die StPO anzuwenden. Damit wurde dem Ziel der Strafprozessreform Rechnung getragen, eine einheitliche Rechtsgrundlage für das Ermittlungsverfahren sowohl für die StA als auch für die Kriminalpolizei zu schaffen (ErlRV 81 BlgNR 23. GP 13).
Angelpunkt der notwendigen Änderungen ist § 196 FinStrG, in dem die grundsätzlichen Regelungen der finanzstrafbehördlichen Ermittlungstätigkeit bei gerichtlich zu ahndenden Finanzv...