FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 61
Übersicht der Kommentierung
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I. Kommentar zu § 61
A. Verbindung von Finanzstrafverfahren
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Wenn zur Verfolgung mehrerer Finanzvergehen dieselbe Finanzstrafbehörde zuständig ist, müssen bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 61 Abs 1 FinStrG die Finanzstrafverfahren verbunden, dh zu einem einzigen Strafverfahren zusammengelegt werden. Dies dient nicht nur der Verfahrensökonomie, sondern ist auch im Lichte des Einheitsstrafensystems des § 21 FinStrG zu sehen. Mangelt es an der Voraussetzung der (sachlichen) Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde, können zusammenhängende Verfahren nicht verbunden werden (zB ist eine Verbindung zusammenhängender Verfahren im Amt für Betrugsbekämpfung einerseits und im Zollamt Österreich andererseits auch mit Zustimmung aller Betroffenen nicht zulässig). § 61 Abs 1 FinStrG zählt folgende Zusammenhänge auf, die eine Verbindung der Verfahren zur Folge haben:
Mehrtätiges Zusammentreffen (subjektive Konnexität): Der Täter begeht durch mehrere Handlungen mehrere Finanzvergehen, und zwar entweder durch Tatwiederholungen (zB mehrere Finanzordnungswidrigkeiten gem § 49 Abs 1 FinStrG nacheinander) oder durch Tathäufung (zB zunächst eine Abg...