FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 194e
Übersicht
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I. Kommentar zu § 194e
1
Im Abs 1 ist geregelt, dass die Führung des Finanzstrafregisters automationsunterstützt erfolgt. Im Hinblick auf die dafür erforderliche Schaffung der technisch-organisatorischen Voraussetzungen soll der Bundesminister für Finanzen den Beginn der Führung mit Verordnung festlegen können. Mit Verordnung BGBl II 1997/351 wurde der Beginn mit festgelegt. Mit Jänner 2020 erfolgte eine Technologieablöse durch das elektronische Fallbearbeitungsprogramm für die Betrugsbekämpfung (FABE ST).
2
In Abs 2 erfolgte mit der Datenschutzgrundverordnung (VO [EU] 2016/679 vom , ABl L 2016/119, 1) und des Datenschutzgesetzes (DSG, BGBl I 2017/120) eine Anpassung. Abs 2 betraut die Bundesrechenzentrum GmbH mit der automationsunterstützten Führung. Den Finanzstrafbehörden, dem BFG und dem Bundesministerium für Finanzen ist dabei ein Direktzugriff auf das Finanzstrafregister, nach Maßgabe des § 194d, zugesichert. Alle anderen Behörden haben nur das Recht auf Anfrage an das Amt für Betrugsbekämpfung und auf Übermittlung der Daten.