FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 194d
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I. Kommentar zu § 194d
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Bezüglich der Auskunftserteilung aus dem Finanzstrafregister wird zwischen finanzstrafrechtlichen Zwecken an die Finanzstrafbehörden, Strafgerichte, Staatsanwaltschaften, dem BFG und dem BMF und zu anderen Zwecken an andere inländische sowie ausländische Stellen unterschieden. Nur den Finanzstrafbehörden, dem BFG und dem BMF sind auch Auskünfte über bereits getilgte Bestrafungen zu erteilen. Nach § 194c Abs 2 FinStrG sind auch getilgte Strafen nach einer Zweijahresfrist zu löschen und können somit nicht mehr Gegenstand einer Auskunft sein (vgl Stieglitz in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG, § 194d Rz 2 [Stand 63 Lfg]).
Mit der FinStrG-Novelle 2010 (BGBl I 2010/104) und dem AbgÄG 2014 (BGBl I 2014/13) erhielten alle Finanzstrafbehörden durch die Änderungen des zweiten Satzes im Abs 1 einen uneingeschränkten Zugang zum Finanzstrafregister. Dadurch wird die erforderliche Zusammenarbeit der Finanzstrafbehörden in überregional bedeutsamen Fällen auf ökonomische Weise verbessert und können zeit- und kostenaufwändige Amtshilfeersuchen vermieden werden (RV 24 BlgNR 25 GP).
Den Strafgerichten und den Staatsanwaltschaften ist nur über noch nicht getilgte Bestraf...