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Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar und Rechtsprechung | §§ 53-266

5. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3518-7

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Dokumentvorschau
Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 194c

Michael Kalcher

Übersicht


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I.
Kommentar zu § 194c
1, 2

I. Kommentar zu § 194c

1

In § 194c Abs 1 FinStrG werden grundsätzliche Berichtigungspflichten hinsichtlich unrichtiger oder unvollständiger Daten angeführt. Mit der Datenschutzgrundverordnung (VO [EU] 2016/679 vom , ABl L 2016/119, 1) musste auch § 194c angepasst werden. Aufgrund der Bestimmung des § 57c FinStrG sind unrichtige, unrichtig gewordene oder unvollständige personenbezogene Daten von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Person unverzüglich richtigzustellen oder zu vervollständigen. Ist dies aus Dokumentationsgründen nicht möglich, so ist zumindest ein ergänzender Vermerk anzubringen.

2

Für die Löschung von Daten nach Abs 2 ist entsprechend dem § 12 Strafregistergesetz 1968 eine zweijährige Frist nach Eintritt des Löschungstatbestandes vorgesehen, welche zur Behebung fehlerhafter Eingaben, zur Richtigstellung von Eintragungen auf Grund verspäteter Meldungen und zur statistischen Auswertung für Zwecke der Dienstaufsicht dienen soll. Die Auskunftsbeschränkung hinsichtlich solcher Daten ergibt sich aus § 194d.

Unzulässig aufgenommene Daten sind entweder von Amts wegen oder aufgrund eines begründeten Antrages der betroffenen Person jedenfalls unverzüglich zu ...

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