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Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar und Rechtsprechung | §§ 53-266

5. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3518-7

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Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 194b

Michael Kalcher

Übersicht


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I.
Kommentar zu § 194b
1, 2

I. Kommentar zu § 194b

1

Abs 1 nennt taxativ die in das Finanzstrafregister aufzunehmenden Daten entsprechend dem Umfang der Evidenz von der Einleitung bis zum Tilgungseintritt. Die Übermittlung der Daten erfolgt durch die zuständige Finanzstrafbehörde (Abs 2), beginnend mit der Verfahrenseinleitung über die Erlassung der Entscheidung bis zum Strafvollzug. Die Finanzstrafbehörde hat die Daten dabei stets zeitnah laufend und nicht etwa geblockt an das Finanzstrafregister zu übermitteln, um zB im Falle eines Wiederholungstäters die Strafbemessung durch eine andere Finanzstrafbehörde nicht zu verfälschen.

Mit der Möglichkeit, ab durch das AbgÄG 2005 (BGBl I 2005/161) auch Verbände für Finanzvergehen mit einer Verbandsgeldbuße zu behängen, sind auch die Daten des belangten Verbandes in die Finanzstrafregister aufzunehmen.

Zwecks Erleichterung der Überführung der alten Datenbestände in das Finanzstrafregister wurden vor Beginn der Registerführung angefallene Daten nur dann aufgenommen, wenn sie noch nicht getilgte Bestrafungen betreffen, wobei die Tilgungsfrist schon ab der Rechtskraft der Entscheidung und nicht ab dem Ende des Strafvollzu...

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