FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 194a
Übersicht
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I. Kommentar zu § 194a
1
Bereits mit , also kurz nach Inkrafttreten des Finanzstrafgesetzes, wurde beim Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien die Zentrale Finanzstrafkartei im Erlassweg (Erlass des BMfJ vom , Z 11.711-9b/59, JABl 1959/24) eingerichtet. Die Kartei enthielt die Daten aller eingeleiteten oder rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren wegen Finanzvergehen (verwaltungsbehördliche und gerichtliche Verfahren) aus dem gesamten Bundesgebiet.
Im Begutachtungsentwurf zum Bundesgesetz vom , BGBl 375, war die gesetzliche Verankerung der Finanzstrafkartei vorgesehen. Dies wurde jedoch zurückgestellt, weil die Erfassung gerichtlicher Strafverfahren wegen Finanzvergehen problematisch und eine Beschränkung des Registers auf verwaltungsbehördliche Bestrafungen aus Zeitmangel nicht mehr möglich war (945 BlgNR 17. GP).
2
Mit dem Bundesgesetz BGBl 1996/421 wurde das XV. Hauptstück mit den § 194a bis 194e in das FinStrG eingefügt. Dabei wurde die automatisationsunterstützte Führung des Finanzstrafregisters, allerdings beschränkt auf verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren, geregelt (Erläuterungen zum Bundesgesetz BGBl 1996/421, 130 BlgNR 20. GP), d...