FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 194
Übersicht
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I. | Kommentar zu § 194 | ||
A. | Unterbrechung des Entschädigungsverfahrens (§ 194 Abs 1 FinStrG) | ||
B. | Rückforderung der Entschädigungsbeträge (§ 194 Abs 2 FinStrG) |
I. Kommentar zu § 194
A. Unterbrechung des Entschädigungsverfahrens (§ 194 Abs 1 FinStrG)
1
Die Finanzprokuratur muss von der Finanzstrafbehörde über die Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten (§ 165 Abs 1 FinStrG) verständigt werden, ansonsten kann diese auch nicht der Verpflichtung zur Verständigung des Geschädigten nachkommen. Die Verständigung des Geschädigten hat ausschließlich durch die Finanzprokuratur und nicht durch die Finanzstrafbehörde zu erfolgen. Die Wiederaufnahme des Verfahrens hat zur Folge, dass das Entschädigungsverfahren in dem Stadium unterbrochen wird, in dem es sich im Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens befindet (§ 194 Abs 1 FinStrG). Die Unterbrechung durch die Wiederaufnahme des Finanzstrafverfahrens bewirkt nur eine Fristhemmung der sechs Monate zur Entscheidung durch die Finanzprokuratur (vgl Seiler/Seiler, FinStrG5, § 194 Rz 1). Nach Rechtskraft der Entscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren ist das Entschädigungsverfahren dort fortzusetzen, wo es unterbrochen wurde.
Ist bereits eine Klage auf Entschädigungszahlung beim LG für Zivilrechtssachen anhängig, so ist...