FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 193
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I. | Kommentar zu § 193 | ||
A. | Abgabenfreiheit der Entschädigung, Amtshaftung |
I. Kommentar zu § 193
A. Abgabenfreiheit der Entschädigung, Amtshaftung
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Entschädigungen nach § 188 FinStrG werden von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben freigestellt. Der Entschädigungsanspruch soll zur Gänze dem Geschädigten zugutekommen. Der Einkommensteuer würden sie allerdings auch ohne dieser Bestimmung nicht unterliegen, da solche Entschädigungszahlungen unter keine Einkunftsart des § 2 Abs 3 EStG 1988 subsumierbar und somit nicht einkommensteuerbar sind. Mit § 193 Abs 1 FinStrG erfolgt keine Freistellung von landesgesetzlich geregelten Abgaben. Die Befreiung von der Stempel- und Rechtsgebühr soll den Abschluss von Vergleichen erleichtern.
Mit Abs 3 stellt der Gesetzgeber auch sicher, dass weitere Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz gewahrt bleiben.