FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 192
Übersicht der Kommentierung
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I. Kommentar zu § 192
A. Gerichtliche Zuständigkeit
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Nach Aufforderung einer Zuerkennung an die Finanzprokuratur (§ 190 FinStrG) kann eine Klage eingebracht werden. Zur Entscheidung über die Klage (§ 190 Abs 2 FinStrG) sind die LG für Zivilrechtssachen zuständig, in deren Sprengel der anspruchsbegründende Freiheitsentzug stattgefunden hat. Der Sitz der Behörde, die diese Maßnahme angeordnet hat, ist somit ohne Bedeutung. Die Gerichte haben grundsätzlich in Senaten zu entscheiden (§ 192 Abs 2 FinStrG). Der Verweis auf § 7a JN kann jedenfalls seit der Änderung des § 7a JN durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 (BGBl 1983/135) wohl nur mehr der Klarstellung dienen, dass Senatszuständigkeit in allen Fällen, unabhängig von der Höhe des Streitwertes und allfälliger Parteienvereinbarungen, besteht. Folgte man der Auffassung von Dorazil (in Tannert, FinStrG, § 192 Anm 2), wonach aufgrund des Verweises auf § 7a JN durch einen Einzelrichter zu entscheiden sei, wäre die Bestimmung, dass ohne Rücksicht auf den Streitwert ein Senat zu entscheiden hat, sinnlos.
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Bei ihrer Entscheidung sind die Zivilgerichte an die Entscheidung der Finanzstrafbehörde nur insofern gebun...