FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 60
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I. | Kommentar zu § 60 |
I. Kommentar zu § 60
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Mit der Neuorganisation des Bundesfinanzverwaltung wurde die Regelung über die Delegierung bzw die Übertragung der örtlichen Zuständigkeit (Bestimmung einer anderen Finanzstrafbehörde aus Zweckmäßigkeitsgründen) durch die gemeinsame Oberbehörde überflüssig und ist mit Wirksamkeit entfallen (s Erl IA 958/A 26. GP 85). Mit Ablauf des trat § 60 FinStrG außer Kraft (§ 265 Abs 2 FinStrG).