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Zulässigkeit einer Kommunalsteuernachschau durch die Gemeinde
Gemeinden sind zu einer Kommunalsteuernachschau nur dann berechtigt, wenn für diesen Zeitraum nicht bereits eine GPLA, die ja auch die Kommunalsteuer abdeckt, durchgeführt wurde (Verbot einer Wiederholungsprüfung nach den Grundsätzen des § 148 Abs. 3 BAO).