FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 191
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 191 | ||
A. | Verjährung | ||
II. | Rechtsprechung zu § 191 |
I. Kommentar zu § 191
A. Verjährung
1
Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die den Entschädigungsanspruch begründenden Voraussetzungen vorliegen (§ 188 Abs 2 FinStrG). Wurde zB der Geschädigte am gesetzwidrig in vorläufige Verwahrung genommen, beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des . Gründet sich der Anspruch auf einer nachträglichen Aufhebung oder Abänderung einer Strafentscheidung, so ist für den Beginn der Verjährung die Rechtskraft dieser aufhebenden oder abändernden Entscheidung maßgeblich. Entscheidend für den Beginn des Fristenlaufes ist auch der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Betroffenen (; RS0126596 [R 191/1]) Eine Beschlussfassung der Finanzstrafbehörde über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen hat nicht zu erfolgen.
Dazu genügt es, dass die Aufforderung an die Finanzprokuratur innerhalb der Dreijahresfrist ergeht (vgl Seiler/Seiler, FinStrG5, § 191 Rz 2).
II. Rechtsprechung zu § 191
1. Stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Konventionswidrigkeit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe dur...