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Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar und Rechtsprechung | §§ 53-266

5. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3518-7

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Dokumentvorschau
Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 190

Michael Kalcher

Übersicht


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I.
Kommentar zu § 190
A.
Entschädigungsverfahren
1

I. Kommentar zu § 190

A. Entschädigungsverfahren

1

Die Geltendmachung des Entschädigungsanspruches hat in Form einer schriftlichen Aufforderung an die Finanzprokuratur zu erfolgen (ähnlich § 8 AHG; § 9 StEG 2005). In ihr müssen die erlittenen Schäden dargelegt und die begehrte Entschädigung zahlenmäßig geltend gemacht werden.

Wenn auch die Aufforderung des Geschädigten keine Mahnung ist, so handelt es sich dabei doch um eine nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Erklärung. Besteht eine Unklarheit, ob in einer Aufforderung ein bestimmter Rechtsgrund und ein bestimmter Anspruch erhoben wurden, so sind die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte und was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen ist (, RS0017841).

Die Aufforderung an den Rechtsträger ist ein Formalakt, ohne dessen Einhaltung der Rechtsweg unzulässig ist. Da das Aufforderungsverfahren bezweckt, dem Rechtsträger die Prüfung des Ersatzanspruchs im eigenen Bereich sowie eine S...

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