FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 189
Übersicht
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I. Kommentar zu § 189
A. Exekutionsbeschränkung
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Der Entschädigungsanspruch, nicht die Entschädigung, ist sowohl der Exekution, mit Ausnahme der zugunsten einer Forderung auf Leistung des gesetzlichen Unterhaltes, als auch rechtsgeschäftlichen Verfügungen des Geschädigten durch Abtretung, Anweisung, Verpfändung oder durch ein sonstiges Rechtsgeschäft unter Lebenden entzogen. Der Entschädigungsanspruch ist die Wiedergutmachung des eingetretenen Schadens durch die ungerechtfertigte Anhaltung bzw Haft und soll auch tatsächlich dem Betroffenen selbst zugutekommen (vgl Seiler/Seiler, FinStrG5, § 189 Rz 1). Ausgeschlossen ist daher zB die Abtretung des Entschädigungsanspruches an eine Abgabenbehörde für aushaftende Abgabenschuldigkeiten. Eine testamentarische Verfügung über den Entschädigungsanspruch wird durch § 189 FinStrG nicht ausgeschlossen. Mit Geltendmachung des Entschädigungsanspruches (§ 190 FinStrG) ist dieser vererbbar, so dass der Geschädigte darüber letztwillig verfügen kann. Exekutionsmaßnahmen und rechtsgeschäftliche Verfügungen unter Lebenden sind nichtig. Siehe auch die gleichlautende Bestimmung des § 6 Strafrechtliches Entschädigungsgesetz (S...