FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 187
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 187 | |||
A. | Zuständigkeit | |||
1. | Von Finanzstrafbehörden verhängte Strafen | |||
2. | Von Verwaltungsgerichten verhängte Strafen | |||
B. | Berücksichtigungswürdige Umstände | |||
C. | Ermessensentscheidung | |||
D. | Wirkung | |||
II. | Rechtsprechung zu § 187 |
I. Kommentar zu § 187
A. Zuständigkeit
1. Von Finanzstrafbehörden verhängte Strafen
1
Zur Ausübung des Gnadenrechtes für von den Finanzstrafbehörden – nicht aber vom BFG oder VwGH – festgesetzten Strafen ist der Bundesminister für Finanzen zuständig. Das Amt für Betrugsbekämpfung und das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörden dürfen über Gnadenansuchen nicht entscheiden und sie daher auch nicht abweisen.
Die Entscheidung über Gnadenansuchen hat das BMF mittels Bescheid zu treffen. Das BMF kann von der Finanzstrafbehörde verhängte Strafen ganz oder teilweise nachsehen, Freiheitsstrafen in Geldstrafen umwandeln oder verfallene Gegenstände und Beförderungsmittel freigeben. Im Falle der Freigabe von Gegenständen hat die Entscheidung auszusprechen, ob die Freigabe ohne oder gegen Leistung eines Entgeltes erfolgt. Im letzteren Falle ist der Zeitpunkt, bis zu dem das Entgelt zu leisten ist, Teil der Gnadenentscheidung, und zwar des...