FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 59
Übersicht
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I. | Kommentar zu § 59 | ||
A. | Außer Kraft getretene abweichende Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit (§ 59 aF FinStrG) | ||
B. | Zuständigkeit des Spruchsenats bei Beteiligung mehrerer Personen an einem Finanzvergehen (§ 59 nF FinStrG) |
I. Kommentar zu § 59
A. Außer Kraft getretene abweichende Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit (§ 59 aF FinStrG)
1
§ 59 aF FinStrG enthielt alle Vorschriften, die die im § 58 aF FinStrG begründeten Zuständigkeiten unmittelbar abänderten oder ergänzten, während im § 60 FinStrG die Übertragung der Zuständigkeit durch Willensakt der gemeinsamen Oberbehörde geregelt war (s EB FinStrGNov 1975). Beide Bestimmungen betrafen ausschließlich die örtliche Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden und wurden folglich im Rahmen der Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung (weitgehend) überflüssig und deshalb mit BGBl I 2019/104 (weitgehend) aufgehoben. § 59 nF FinStrG enthält nur mehr die (vormals in § 59 Abs 2 aF FinStrG geregelte) Zuständigkeit kraft objektiver Konnexität bei Überschreiten der Spruchsenatsgrenze:
B. Zuständigkeit des Spruchsenats bei Beteiligung mehrerer Personen an einem Finanzvergehen (§ 59 nF FinStrG)
2
Treffen die Wertgrenzen des § 58 Abs 2 lit a FinStrG auch nur hinsichtlich einer der mehreren Personen zu oder stellt auch nur eine diese...