FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 185
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 185 | |||
A. | Kostentragung | |||
B. | Kostenersatz | |||
1. | Beschuldigter (§ 185 Abs 1 FinStrG) | |||
2. | Nebenbeteiligter (§ 185 Abs 2 FinStrG) | |||
3. | Jugendstraftat (§ 185 Abs 7 FinStrG) | |||
4. | Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 185 Abs 8 FinStrG) | |||
5. | Dolmetscher (§ 185 Abs 1 FinStrG) | |||
C. | Festsetzung (§ 185 Abs 3 FinStrG) | |||
D. | Fälligkeit (§ 185 Abs 4 FinStrG) | |||
E. | Einhebung, Sicherung und Einbringung (§ 185 Abs 5 FinStrG) | |||
F. | Kosten des Vollzuges einer Freiheitsstrafe (§ 185 Abs 6 FinStrG) | |||
II. | Rechtsprechung zu § 185 | |||
A. | Rechtsprechung zu § 185 Abs 1 | |||
B. | Rechtsprechung zu § 185 Abs 3 | |||
C. | Rechtsprechung zu § 185 Abs 5 |
I. Kommentar zu § 185
A. Kostentragung
1
Da im FinStrG die Auferlegung eines Kostenvorschusses nicht vorgesehen ist, sind die Kosten des Finanzstrafverfahrens zunächst von der Finanzstrafbehörde zu tragen. Die Zeugen- und Sachverständigengebühren müssen daher in jedem Fall von der Finanzstrafbehörde ausbezahlt werden, und zwar auch dann, wenn die Beweisanträge vom Beschuldigten oder Nebenbeteiligten gestellt wurden. Die Finanzstrafbehörde hat die aufgelaufenen Kosten endgültig zu tragen, wenn das Strafverfahren anders als mit der Verhängung einer Strafe endet. Wird das Strafverfahren eingestellt oder eine Verwarnung erteilt ( [R 185(1)/6]), darf kein Kostenersatz auferlegt werden. Der Beschuldigte hat einen Kostenersatz nur i...