FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 184
Übersicht
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I. Kommentar zu § 184
A. Jugendstrafvollzug
1
Für den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen an Personen, die zum Zeitpunkt des Antrittes der Ersatzfreiheitsstrafe Jugendliche sind, gelten die Bestimmungen der § 51 bis 60 JGG über den Jugendstrafvollzug. Die Anstalten, in denen der Strafvollzug stattzufinden hat, sind in § 7 bis 12 der Sprengelverordnung für den Strafvollzug (BGBl II 2013/124 idF BGBl II 2018/360) geregelt.
2
Für die Finanzstrafbehörde ist vor allem § 52 JGG über den Aufschub des Strafvollzuges zum Abschluss einer Berufsausbildung von Bedeutung. Einem Jugendlichen oder einem Erwachsenen vor Vollendung des 21. Lebensjahres ist ein Aufschub des Vollzuges der über ihn verhängten Freiheitsstrafe zur Förderung seines späteren Fortkommens auch für die Dauer von mehr als einem Jahr (gem § 177 FinStrG in der Regel nicht mehr als sechs Monate) zu gestatten, wenn dies notwendig ist, um dem Jugendlichen den Abschluss seiner Berufsausbildung zu ermöglichen. Für die Dauer des Aufschubes kann Bewährungshilfe angeordnet werden. Vor Fällung der Entscheidung erscheint es zweckmäßig, mit der Bezirksverwaltungsbehörde (Kinder- und Jugendhilfe) das ...