FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 183
Übersicht
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I. Kommentar zu § 183
A. Verständigung des Pflegschaftsgerichtes
1
Eine Abschrift der rechtskräftigen Strafverfügung bzw des rechtskräftigen Erkenntnisses muss von Amts wegen dem zuständigen Pflegschaftsgericht übermittelt werden. Zuständiges Pflegschaftsgericht ist jenes BG, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 109 Abs 1 iVm § 104a JN).
2
Eine Verletzung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht liegt durch die Übersendung des Strafbescheides an das Pflegschaftsgericht nicht vor, weil die Offenbarung auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung erfolgt und demnach befugt ist (§ 48a Abs 4 lit b BAO). Überdies ordnet § 183 FinStrG an, dass die Finanzstrafbehörde dem Pflegschaftsgericht Umstände mitzuteilen hat, die ihrer Ansicht nach eine pflegschaftsbehördliche Maßnahme erfordern. Diese Mitteilung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob der Jugendliche bestraft wurde oder nicht.