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Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar und Rechtsprechung | §§ 53-266

5. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3518-7

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Dokumentvorschau
Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 182

Stefanie Judmaier

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar zu § 182
A.
Gesetzlicher Vertreter (§ 182 Abs 1, 4 und 5 FinStrG)
15
B.
Mündliche Verhandlung (§ 182 Abs 2 und 3 FinStrG)
6, 7
II.
Rechtsprechung zu § 182 Abs 1

I. Kommentar zu § 182

A. Gesetzlicher Vertreter (§ 182 Abs 1, 4 und 5 FinStrG)

1

§ 182 FinStrG kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Beschuldigte ein Jugendlicher (§ 1 Abs 1 Z 2 JGG) ist. Wie bei § 180 Abs 1 FinStrG ist der Zeitpunkt der Verfahrenshandlung ausschlaggebend. Hat der Beschuldigte während des Finanzstrafverfahrens das 18. Lebensjahr vollendet, ist der gesetzliche Vertreter nicht mehr vom Straferkenntnis (von der Strafverfügung) zu verständigen. Vollendet der Beschuldigte vor der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung das 18. Lebensjahr, ist der gesetzliche Vertreter auch davon nicht mehr zu benachrichtigen.

2

Gesetzlicher Vertreter eines Jugendlichen sind die Eltern, bei unehelichen Kindern grds die Mutter sowie die mit der Obsorge betraute Person (§ 182 Abs 1 FinStrG) oder die Person, der das Pflegschaftsgericht die Pflege und Erziehung des jugendlichen Beschuldigten übertragen hat (§ 182 Abs 5 FinStrG). Bestehen Zweifel darüber, wer gesetzlicher Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten ist, ist eine Anfrage an das Pflegschaftsgericht zu richten.

3

Dem gesetzlichen Vertreter kommt im Finanzstrafverfahren Parteistellung zu. E...

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