FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 180
Übersicht
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I. | Kommentar zu § 180 | ||
A. | Verfahren gegen Jugendliche (§ 180 Abs 1 FinStrG) | ||
B. | Jugendgerichtshilfe (§ 180 Abs 1 FinStrG) | ||
C. | Verteidigung (§ 180 Abs 2 FinStrG) |
I. Kommentar zu § 180
A. Verfahren gegen Jugendliche (§ 180 Abs 1 FinStrG)
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Um den besonderen Bedürfnissen des Strafverfahrens gegen Jugendliche Rechnung zu tragen, sind in das FinStrG Bestimmungen des JGG 1961 (jetzt: JGG 1988) mit den für das Finanzstrafverfahren notwendigen Anpassungen übernommen worden (EB FinStrG). In Umsetzung der RL (EU) über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (RL 2016/800), wurden weitere Verfahrenserleichterungen in Strafverfahren gegen Jugendliche aufgenommen. Die Ergänzung in § 180 Abs 1 letzter Satz FinStrG dient neben der Umsetzung von Art 13 der RL 2016/800 darüber hinaus der Klarstellung (vgl § 57 Abs 6 FinStrG). Täter, die zur Zeit der Tat zwar 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, sind ohnedies nicht strafbar, wenn sie aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug sind, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 7 Abs 3 FinStrG).
§ 180 Abs 1 erster Satz FinStrG verweist auf § 1 Z 2 JGG. Aus dem Zusammenhalt mit § 7 Abs 2 FinStrG ergibt sich, dass gegen Unmündige (§ 1 Z 1 JGG), das sind Personen, die das 14. Lebensjahr noch...