FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 179
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 179 | ||
A. | Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen | ||
B. | Gemeinnützige Leistungen | ||
II. | Rechtsprechung zu § 179 | ||
A. | Rechtsprechung zu § 179 Abs 1 | ||
B. | Rechtsprechung zu § 179 Abs 2 | ||
C. | Rechtsprechung zu § 179 Abs 3 |
I. Kommentar zu § 179
A. Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen
1
Für den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen gelten dieselben Bestimmungen wie für den Vollzug der primär verhängten Freiheitsstrafen (§§ 175 bis 178 FinStrG).
2
Sind die Geldstrafe und der Wertersatz nur teilweise uneinbringlich, darf die Ersatzfreiheitsstrafe nur in dem Umfang vollzogen werden, der sich aus dem Verhältnis der ganzen Ersatzfreiheitsstrafe zu dem nicht einbringlichen Teil der Geldstrafe bzw des Wertersatzes ergibt. Beträgt die Geldstrafe zB 1000 € und die Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage und wurde von der Geldstrafe nur ein Betrag von 300 € eingebracht, darf die Ersatzfreiheitsstrafe nur mit dem auf den Betrag von 700 € entfallenden Teil vollzogen werden. Die anteilsmäßige Ersatzfreiheitsstrafe ist wie folgt zu berechnen:
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Ersatzfreiheitsstrafe × uneinbringliche Geldstrafe (und/oder Wertersatz) | = zu vollziehende Einsatzfreiheitsstrafe |
gesamte Geldstrafe (und/oder Wertersatz) |
3
Die Untergr...