FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 178
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I. | Kommentar zu § 178 | ||
A. | Widerruf des Strafaufschubes |
I. Kommentar zu § 178
A. Widerruf des Strafaufschubes
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Widerrufsgründe sind Feststellungen, wonach die Voraussetzungen für die Bewilligung des Strafaufschubs nicht zugetroffen haben (§§ 176, 177, 179 Abs 3 FinStrG), sowie Fluchtgefahr. Der Widerruf hat mit Bescheid zu erfolgen. Da ein Rechtsmittel nicht ausdrücklich für unzulässig erklärt ist, ist gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde an das BFG möglich (§ 152 Abs 1 FinStrG). Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung kommt der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. Erfolgt der Widerruf aus dem Grunde der Fluchtgefahr, ist eine aufschiebende Wirkung auch nicht auf Antrag zu gewähren (vgl Seiler/Seiler, FinStrG5, § 178 Rz 2). Im Widerrufsbescheid ist der Bestrafte – unter Androhung der zwangsweisen Vorführung – aufzufordern, die Freiheitsstrafe unverzüglich anzutreten. Die Monatsfrist des § 175 Abs 2 FinStrG gilt in den Widerrufsfällen somit nicht. Wurde das gerichtliche Gefangenenhaus oder die Strafvollzugsanstalt vom Strafaufschub benachrichtigt, muss diesem auch der Widerruf mitgeteilt werden. Ist ein Ersuchen um Strafvollzug an den Leiter des zuständigen gerichtlichen Gefangenenhauses oder der S...